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Ja, die gute alte Zeit, als der Hufschmied noch mit drei Aufhaltern kam... alles so Kraftpakete wie US.66, nur etwas gr??er.?
...jetzt kann ich nicht schlafen, deshalb die Frage an Dich, Jens: Kennst Du mich irgendwo her? :- ?
Servus Zusammen,Recherchen von mir ergaben, dass Zwangsst?nde KEINE Zwangsmittel sind. Es gibt im Internet 2 voneinander unabh?ngige Hufschmiede, die auf ihrer Homepage die unerlaubten und erlaubten Zwangsmittel auflisten. Sie entsprechen dem was Sir Rupert auf Seite 1 Antwort #7 angegeben hat!http://www.hufschmied-beier.de/Von dieser Homepage aus m??t ihr das "Lexikon" anklicken, dann unter Z den Link aufrufen. Nach meiner Email-Kontakt begr?ndet dieser Hufschmied seine Auflistung gem?? dem Tierschutzgesetz bzw. dem Hufbeschlagsgesetz.http://www.hufbehandlung.com/lexikon/z1.htmlAuch dieser Hufschmied hat die Selbe Auflistung. Leider kam kein Email-Kontakt zustande.Bemerkenswert ist, dass der eine Hufschmied tief im S?den und der andere hoch im Norden ans?ssig ist! Gr??eUdo
Der in der Lehrschmiede der Tier?rztlichen Hochschule Hannover t?tige Meister gab mir die Auskunft, dass die Anwendung des Zwangsstandes nicht explizit verboten ist. Dennoch ist die Anwendbarkeit extrem eingeengt, da ein williges Pferd nicht im Zwangsstand bearbeitet werden soll und ein verzogenes nicht darin bearbeitet werden darf.Dies folgt aus der Allgemeinbestimmung des ? 2 Nr. 2 TierSchG, wonach jemand, der ein Tier betreut oder zu betreuen hat, und hierunter f?llt auch der Hufschmied, seine M?glichkeiten zu artgem??er Bewegung nicht so einschr?nken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Sch?den zugef?gt werden. ? 13 Abs. 1 TierSchG verbietet das Fangen unter Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die das Wirbeltier der Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Sch?den aussetzen. Beim Zwangsstand handelt es sich um eine so genannte ?Fangvorrichtung?, weil er die freie Bewegung des Tieres beschr?nkt und dem Tier bei seiner nat?rlichen Abwehrreaktion Schmerzen zuf?gt und sogar schwerste Verletzungen verursachen kann. Man best?tigte dar?ber hinaus meine rechtliche Einsch?tzung, wonach das brave Pferd sich im Zwangsstand unn?tig verletzen k?nnte und daher nicht darin bearbeitet werden darf. Das unerzogene Pferd ist extrem gef?hrdet Schmerzen durch seine Gegenwehr zu erleiden oder sich zu verletzen. Der Zwangsstand darf nur als Schutzvorrichtung f?r den Menschen dienen und nicht als ?Fangvorrichtung? f?r das Pferd. Weil aber ordentliche Pferdeerziehung, Sedierung oder Narkose stets das mildere Mittel in Relation zum gef?hrdenden Zwangsstand sein wird, ist die Verh?ltnism??igkeit f?r die Anwendbarkeit der Vorrichtung praktisch nie gegeben ? diese Konstellation nennt sich in der Rechtssprache ?faktisches Verbot?.Wer gegen die genannten Bestimmung handelt und den Zwangsstand ohne eindeutige Indikation verwendet, verst??t regelm??ig gegen ?18 oder sogar ? 17 TierSchG und muss je nach schwere der Tat mit einer Ordnungsma?nahme oder sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren rechnen. Der Tatbestand wird durch das Zuf?gen erheblicher Schmerzen, Leiden oder Sch?den erf?llt. Ein sich wehrendes, an den Gliedma?en fixiertes Pferd wird diese wohl regelm??ig und nicht nur unerheblich erleiden.