Ich habe jetzt mal genau nachgefragt und ?gelesen, um nicht auf ungenaue Aussagen Dritter angewiesen zu sein und zum Zwangsstand gilt Folgendes:
Der in der Lehrschmiede der Tier?rztlichen Hochschule Hannover t?tige Meister gab mir die Auskunft, dass die Anwendung des Zwangsstandes nicht explizit verboten ist. Dennoch ist die Anwendbarkeit extrem eingeengt, da ein williges Pferd nicht im Zwangsstand bearbeitet werden soll und ein verzogenes nicht darin bearbeitet werden darf.
Dies folgt aus der Allgemeinbestimmung des ? 2 Nr. 2 TierSchG, wonach jemand, der ein Tier betreut oder zu betreuen hat, und hierunter f?llt auch der Hufschmied, seine M?glichkeiten zu artgem??er Bewegung nicht so einschr?nken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Sch?den zugef?gt werden. ? 13 Abs. 1 TierSchG verbietet das Fangen unter Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die das Wirbeltier der Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Sch?den aussetzen. Beim Zwangsstand handelt es sich um eine so genannte ?Fangvorrichtung?, weil er die freie Bewegung des Tieres beschr?nkt und dem Tier bei seiner nat?rlichen Abwehrreaktion Schmerzen zuf?gt und sogar schwerste Verletzungen verursachen kann. So teilte die Lehrschmiede mit, dass jede Verwendung eines Zwangsstandes ein enormes Verletzungsrisiko f?r Tier und Mensch birgt und stets ein Vertrag zur ausdr?cklichen Haftungsregelung der Zwangsstandverwendung zu schlie?en ist.
Das Institut f?r Tierschutz der Tier?rztlichen Hochschule Hannover wird das Thema auf Grund meiner Nachfrage und der von mir geschilderten Vorg?nge zum Zwangsstand bei der n?chsten Versammlung des Arbeitskreises Pferde der Tier?rztlichen Vereinigung f?r Tierschutz (TVT), der auch die ?Leitlinien zur Beurteilungen von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten? des Bundesministeriums f?r Verbraucherschutz, Ern?hrung und Landwirtschaft von 1995 ?berarbeitet hat, am 25.02.2006 in die Tagesordnung aufnehmen. Das geschieht ?brigens nicht auf meinen Wunsch, sondern auf eigenes Betreiben des Institutes hin, wo man sehr erstaunt ?ber die Anwendung des Zwangsstandes im ?normalen Hufbeschlagsbetrieb? war. ?ber die Beratungsergebnisse werde ich mich bei Zeiten informieren.
Man best?tigte dar?ber hinaus meine rechtliche Einsch?tzung, wonach das brave Pferd sich im Zwangsstand unn?tig verletzen k?nnte und daher nicht darin bearbeitet werden darf. Das unerzogene Pferd ist extrem gef?hrdet Schmerzen durch seine Gegenwehr zu erleiden oder sich zu verletzen. Der Zwangsstand darf nur als Schutzvorrichtung f?r den Menschen dienen und nicht als ?Fangvorrichtung? f?r das Pferd. Weil aber ordentliche Pferdeerziehung, Sedierung oder Narkose stets das mildere Mittel in Relation zum gef?hrdenden Zwangsstand sein wird, ist die Verh?ltnism??igkeit f?r die Anwendbarkeit der Vorrichtung praktisch nie gegeben ? diese Konstellation nennt sich in der Rechtssprache ?faktisches Verbot?.
Wer gegen die genannten Bestimmung handelt und den Zwangsstand ohne eindeutige Indikation verwendet, verst??t regelm??ig gegen ?18 oder sogar ? 17 TierSchG und muss je nach schwere der Tat mit einer Ordnungsma?nahme oder sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren rechnen. Der Tatbestand wird durch das Zuf?gen erheblicher Schmerzen, Leiden oder Sch?den erf?llt. Ein sich wehrendes, an den Gliedma?en fixiertes Pferd wird diese wohl regelm??ig und nicht nur unerheblich erleiden.
