Autor Thema: Zwangsstand  (Gelesen 2169 mal)

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Offline Inserine

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 772
  • Furry friends - fulltime fun!
    • Hare Hill Shire
Re: Zwangsstand
« Antwort #15 am: 05. Feb 06, 11:08:31 »
Ich finde es emp?rend wie selbstverst?ndlich hier mit dem Thema Zwangsstand umgegengen wird!

Pfui!

Die Dinger hei?en nicht nur Zwangsstand, sie ?ben auch einen f?r Pferde fatalen Zwang aus. :o Das ist alles andere als nett f?r ein Pferd. Wer sein Pferd nicht ordentlich erziehen kann und stattdessen zu solch einem atrozit?ren Instrument greift, sollte seine Einstellung zu Pferden dringend ?berdenken! Wer das alles nicht glaubt kann gerne das arme "Zwangsstandpferd", welches wir hier z.Z. m?hsam korrigieren besuchen kommen. Man kann sein Pferd auch gleich an die Wand stellen, was eine f?r das Tier vergleichbar peinliche Form der Huffixierung ist und von r?den Handwerkern leider auch praktiziert wird. :'(?Das Vertrauen in den Menschen ist bei solch einer Behandlung jedenfalls futsch - will man zum Hufeauskratzen denn einen Stand benutzen m?ssen? Die Schmiede die ich kenne bearbeiten unerzogene Pferde nicht (oder nicht ohne Sedierung) und geben den faueln Besitzern Hausaufgaben auf - ?ben, ?ben, ?ben. Aber manch einer produziert anscheinend lieber Problempferde. >:( Nicht umsonst hei?t die alte und wie man sieht immer noch ben?tigte Schmiedeweissheit: Einmal Stand immer Stand. :'( Das Ding hei?t auch sehr treffend "KLAUENpflegestand" und eben nicht "Hufpflegestand"!!! Denkt mal dr?ber nach, oder seid ihr Bullenreiter und fahrt mit Ochsengespannen. ???

Selbst in Pferdekliniken(z.B. Telgte) und bei gewissenhaften Tier?rzten sind die Undinger f?r Pferde inzwischen ?berwiegend Tabu und man narkotisiert stattdessen um die Pferde nicht zu versauen. :) Und da werden echte Probleme und nicht die Faulheit mancher Pferdebesitzer behandelt.

Ich werde gleich parallel zu diesem Thread ein neues Thema unter Allgemein er?ffenen, da diese Kategorie unpassend ist.
« Letzte Änderung: 05. Feb 06, 11:57:42 von Inserine »
Gru

Offline Sir Rupert

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 140
  • Geschlecht: Männlich
  • Ich liebe dieses Forum!
Re: Zwangsstand
« Antwort #16 am: 05. Feb 06, 13:30:03 »
Hi Woodstock,

kannst du mir die Zeichnung irgendwie zukommen lassen per mail?
Bastel schon lange an meinem rum und gef?llt mir immer noch nicht.

Gr??e

Martin

Offline Inserine

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 772
  • Furry friends - fulltime fun!
    • Hare Hill Shire
Re: Zwangsstand
« Antwort #17 am: 06. Feb 06, 15:13:36 »
Ich habe heute mit einer Bekannten gesprochen, deren Mann U.Gerusel ein in D?lmen ans?ssiger Hufschmied ist und der mir ausdr?cklich erlaubte seinen Namen hier zu nennen. Er sagte mir unter Anderem:

Zwangsst?nde sind unzul?ssige Zwangsmittel f?r Pferde und durch das Tierschutzgesetz ausdr?cklich verboten!

Er sagte weiter: "Ein Hufschmied- oder -techniker sollte das wohl wissen, es wird in der Ausbildung gelehrt." Zwangsst?nde sind nur in der Klauenpfleg (Rinder/Schweine) zul?ssig.


Gru

Offline Inserine

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 772
  • Furry friends - fulltime fun!
    • Hare Hill Shire
Re: Zwangsstand
« Antwort #18 am: 07. Feb 06, 13:37:47 »
Ich habe jetzt mal genau nachgefragt und ?gelesen, um nicht auf ungenaue Aussagen Dritter angewiesen zu sein und zum Zwangsstand gilt Folgendes:

Der in der Lehrschmiede der Tier?rztlichen Hochschule Hannover t?tige Meister gab mir die Auskunft, dass die Anwendung des Zwangsstandes nicht explizit verboten ist. Dennoch ist die Anwendbarkeit extrem eingeengt, da ein williges Pferd nicht im Zwangsstand bearbeitet werden soll und ein verzogenes nicht darin bearbeitet werden darf.

Dies folgt aus der Allgemeinbestimmung des ? 2 Nr. 2 TierSchG, wonach jemand, der ein Tier betreut oder zu betreuen hat, und hierunter f?llt auch der Hufschmied, seine M?glichkeiten zu artgem??er Bewegung nicht so einschr?nken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Sch?den zugef?gt werden. ? 13 Abs. 1 TierSchG verbietet das Fangen unter Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die das Wirbeltier der Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Sch?den aussetzen. Beim Zwangsstand handelt es sich um eine so genannte ?Fangvorrichtung?, weil er die freie Bewegung des Tieres beschr?nkt und dem Tier bei seiner nat?rlichen Abwehrreaktion Schmerzen zuf?gt und sogar schwerste Verletzungen verursachen kann. So teilte die Lehrschmiede mit, dass jede Verwendung eines Zwangsstandes ein enormes Verletzungsrisiko f?r Tier und Mensch birgt und stets ein Vertrag zur ausdr?cklichen Haftungsregelung der Zwangsstandverwendung zu schlie?en ist.

Das Institut f?r Tierschutz der Tier?rztlichen Hochschule Hannover wird das Thema auf Grund meiner Nachfrage und der von mir geschilderten Vorg?nge zum Zwangsstand bei der n?chsten Versammlung des Arbeitskreises Pferde der Tier?rztlichen Vereinigung f?r Tierschutz (TVT), der auch die ?Leitlinien zur Beurteilungen von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten? des Bundesministeriums f?r Verbraucherschutz, Ern?hrung und Landwirtschaft von 1995 ?berarbeitet hat, am 25.02.2006 in die Tagesordnung aufnehmen. Das geschieht ?brigens nicht auf meinen Wunsch, sondern auf eigenes Betreiben des Institutes hin, wo man sehr erstaunt ?ber die Anwendung des Zwangsstandes im ?normalen Hufbeschlagsbetrieb? war. ?ber die Beratungsergebnisse werde ich mich bei Zeiten informieren.

Man best?tigte dar?ber hinaus meine rechtliche Einsch?tzung, wonach das brave Pferd sich im Zwangsstand unn?tig verletzen k?nnte und daher nicht darin bearbeitet werden darf. Das unerzogene Pferd ist extrem gef?hrdet Schmerzen durch seine Gegenwehr zu erleiden oder sich zu verletzen. Der Zwangsstand darf nur als Schutzvorrichtung f?r den Menschen dienen und nicht als ?Fangvorrichtung? f?r das Pferd. Weil aber ordentliche Pferdeerziehung, Sedierung oder Narkose stets das mildere Mittel in Relation zum gef?hrdenden Zwangsstand sein wird, ist die Verh?ltnism??igkeit f?r die Anwendbarkeit der Vorrichtung praktisch nie gegeben ? diese Konstellation nennt sich in der Rechtssprache ?faktisches Verbot?.

Wer gegen die genannten Bestimmung handelt und den Zwangsstand ohne eindeutige Indikation verwendet, verst??t regelm??ig gegen ?18 oder sogar ? 17 TierSchG und muss je nach schwere der Tat mit einer Ordnungsma?nahme oder sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren rechnen. Der Tatbestand wird durch das Zuf?gen erheblicher Schmerzen, Leiden oder Sch?den erf?llt. Ein sich wehrendes, an den Gliedma?en fixiertes Pferd wird diese wohl regelm??ig und nicht nur unerheblich erleiden.  >:(
Gru